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Regeln für die Baustellenabsicherung bei Tagesunterkünften

Baustellenabsicherung bei TagesunterkünftenMobile Tagesunterkünfte wie Baustellencontainer sind praktisch und versprechen hohen Komfort. Deswegen werden sie auch häufig bei privaten Hausbautätigkeiten benutzt. Zudem sind Baustellencontainer leicht herangeschafft, da sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Anfordungen gibt es dennoch: So sollten Container standsicher und sicher zu benutzen sein. In puncto Sicherheit übersehen viele Bauherren, dass Baustellenwagen und -container bestimmten Richtlinien unterliegen, wenn sie als Arbeitsstätte genutzt werden.

Viel Ärger können sich Bauherren ersparen, wenn sie sich die Baustellencontainer bei einem vertrauenswürdigen Anbieter für Baustellen mieten. Das mindert die Gefahr, einen Container zu holen, dessen Ausstattung bestimmten Vorschriften für Baustellen nicht gerecht wird. Sofort schlüsselfertige Lieferungen von Baustellencontainern für die temporäre oder langfristige Nutzung sind zum Beispiel bei touax.de möglich.

Bei der Benutzung von Baustellencontainern gilt wie für andere Hausbau-Baustellen, dass Maßnahmen zur Absicherung zu treffen sind. Zu den wichtigsten Verordnungen, die zu beachten sind, zählen die Arbeitsstättenverordnung von 2004 (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Bis vor mehr als zwei Jahren hatte die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 45/1-6/ für Tagesunterkünfte auf Baustellen (Stand: 1975) für Baustellencontainer und -wagen Gültigkeit. Mit Erscheinen der Neuausgabe im August 2012 wurde diese Festlegung durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 - Pausen- und Bereitschaftsräume ersetzt. Im siebten Abschnitt dieser Richtlinie werden abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen aufgeführt. Weitere Anforderungen für Baustellen werden in Abschnitt 5 der Technischen Regel für Arbeitsstätten A 3.5 - Raumtemperaturen spezifiziert.

Im Anhang der ArbStättV (siehe www.bmas.de) unter Abschnitt 5.2 - Zusätzliche Anforderungen für Baustellen finden sich noch mehr Vorgaben für die Gestaltung von Baustellen, einschließlich Baustellencontainer. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass wegen des Bezugs zu ASR A4.2 vor allem § 6 ArbStättV eine hohe Relevanz für die Benutzung von Baustellencontainern zukommt.

Wer einen Baustellencontainer in Gebrauch hat, muss bedenken, dass Verstöße gegen die ArbStättV wie auch ASR auf Baustellen von Aufsichtsbehörden als Ordnungswidrigkeit mit Verweis auf §25 des Arbeitsschutzgesetzes mit Bußgeldern geahndet werden können. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat in der LASI-Veröffentlichung LV 56 ausführliche Bußgeldkataloge in Orientierung an Verletzungen der Arbeitsstättenverordnung vorgelegt. Die Regelsätze für Bußgelder zu Tatbeständen auf Bestellen sind unter 4.2 - Bußgeldkatalog für Baustellen aufgelistet (siehe hier als PDF-Datei). Die Strafzahlung für nicht in vorgeschriebener Weise eingerichtete Arbeitsstätten belaufen sich beispielsweise auf 5.000 Euro.

Foto: © Flickr Baustelleneinrichtung, Christian Allinger
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